9.4.1.2. Der Berufungskläger legte diesbezüglich ein Schreiben des Amts für Justiz vom 29. Mai 2019 zu den Akten. Dieses Schreiben wurde nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils ausgestellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger daraus eine gesetzliche Subrogation vor oder zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung ableiten will. Zumal, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten wurde, die Subrogation erst im Zeitpunkt der definitiven Verfügung über die Entschädigungsleistung (PETER GOMM, Handkommentar Opferhilfegesetz, 3. Aufl. 2009, N. 12 zu Art. 21 OHG) erfolgt.