Der Parteivortrag der amtlichen Verteidigung weist 60 Seiten auf. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Ausführungen zu grossen Teilen mit den Ausführungen identisch sind, welche anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht gehalten wurden. Etliche Ausführungen im Parteivortrag erwiesen sich als überflüssig (z.B. zur Nötigung, die mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist).