Im Weiteren ist zu berücksichtigten, dass es sich um eine Teilanfechtung des vorinstanzlichen Urteils handelt. So wurde weder der Freispruch (vorsätzliche einfache Verletzung der Verkehrsregeln) noch der Schuldspruch bezüglich fünf Tatbeständen (geringfügige arglistige Vermögensschädigung, mehrfache Nötigung, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, vorsätzliche einfache Verletzung von Verkehrsregeln, Widerhandlung gegen das kantonale Strafrecht) angefochten.