Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 300.00 bis Fr. 6‘000.00 (Art. 11 Ziff. 1 PKoG [Prozesskostengesetz, NG 261.2]), werden aufwandsgemäss – es fand eine ganztägige Berufungsverhandlung statt – und ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 6'000.00 angesetzt und ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt (Art. 428 Abs. 1, erster Satz StPO). Der Berufungskläger hat der Gerichtskasse mit dem beiliegenden Einzahlungsschein Fr. 6'000.00 zu bezahlen. 9.3. Amtliche Verteidigung 9.3.1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin gemäss vorinstanzlichem Urteil wurde nicht angefochten und ist demnach in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu oben E. 1.4.2).