Aufgrund der Dauer und Vielzahl der Vorfälle sowie deren belastenden und schädigenden Auswirkungen auf die Zivilklägerin wird eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 4'000.00 als angemessen angesehen. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VIII.2.6 S. 197 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden. Der Berufungskläger hat der Zivilklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15. Juli 2017 zu bezahlen. Die Berufung ist somit hinsichtlich der Genugtuung unbegründet und damit abzuweisen. 8.3. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist.