Die von der Vorinstanz erkannte Höhe der Genugtuung erscheint nicht unüblich (vgl. z.B. BGE 141 IV 437 oder LANDOLT, Genugtuungsrecht, Datenbank, Urteil Nr. 2465 bzw. Urteil des Obergerichts Bern SK 2016 69 vom 21. November 2017). Über die lange Zeitspanne von mehreren Monaten kam es insbesondere wiederholt zu Nötigungen, was für die Zivilklägerin sehr belastend war. Die Zivilklägerin wurde krankgeschrieben und konnte unverschuldet während Monaten ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen. Aufgrund der Dauer und Vielzahl der Vorfälle sowie deren belastenden und schädigenden Auswirkungen auf die Zivilklägerin wird eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 4'000.00 als angemessen angesehen.