8.2. Genugtuung Der Berufungskläger brachte in Bezug auf die Genugtuung in nur pauschaler Weise vor, der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von Fr. 4'000.00 sei nicht angemessen und auf maximal Fr. 1'000.00 zu reduzieren. Eine weitergehende Begründung für sein Ansinnen liess der Berufungskläger vermissen.