nicht intervenierte, ist dies der Zivilklägerin nicht vorzuwerfen, zumal für sie die Lohnabrechnungen aufgrund der Nacht- und Abendeinsätze nicht ohne weiteres als unrichtig ersichtlich waren. Nach Ermessen des Richters sowie mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und unter Einbezug der von der Geschädigten getroffenen Massnahmen (Beizug einer Rechtsanwältin) erweist sich das Abstellen auf die Differenz als sachgemäss. Hinweise für ein mögliches Risiko der Doppelzahlung sind nicht ersichtlich. Der Zivilklägerin ist ein Schaden aus Lohnausfall von Fr. 1'251.30 entstanden. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen.