Soweit der Berufungskläger implizit geltend zu machen versuchte, die Zivilklägerin hätte bei der Spitex gegen die Abrechnungen vorgehen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherte aufgrund des beharrlichen und sehr aufdringlichen Verhaltens des Berufungsklägers arbeitsunfähig wurde. Wenn in der Folge der unregelmässige Lohn (vorliegend die Zulagen für die Nacht- und Abendarbeit) vom Arbeitgeber nicht vollständig ausbezahlt wurde und die Versicherte in der damaligen schwierigen Situation, in welcher sich der Arbeitgeber ihr gegenüber mit Entgegenkommen und mit Verständnis äusserte,