Damit wurde der Zivilklägerin der bisherige volle Lohn, auch nach den gemäss Personalrecht vorgesehenen 60 Karenzfrist, zugestanden. Soweit der Berufungskläger implizit geltend zu machen versuchte, die Zivilklägerin hätte bei der Spitex gegen die Abrechnungen vorgehen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherte aufgrund des beharrlichen und sehr aufdringlichen Verhaltens des Berufungsklägers arbeitsunfähig wurde.