Die Vorinstanz stützte sich als Richtwert, weil die monatlichen Lohnabrechnungen stark variierten, auf den Durchschnittsnettolohn von April 2017 bis Juni 2017 ab (Fr. 2'685.80) und berechnete so für die Monate Juli bis Oktober die Differenz zum effektiv bezahlten Nettolohn (insgesamt Fr. 1'251.30 [Juli Fr. 212.15, August Fr. 427.45, September Fr. 154.05 und Oktober Fr. 457.65]). Es kann auf die dortigen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VIII.2.5 S. 193; Art. 82 Abs. 2 StPO). Damit wurde der Zivilklägerin der bisherige volle Lohn, auch nach den gemäss Personalrecht vorgesehenen 60 Karenzfrist, zugestanden.