Erzielt der Arbeitnehmer einen unregelmässigen Lohn, namentlich Akkordlohn, Provisionen, umsatzabhängigen Lohn, Umsatz-, Gewinnbeteiligung etc., so erhält er während der Arbeitsunfähigkeit, was er in dieser Zeit mit voller Arbeitskraft erzielt hätte. Selbst wenn die Anwendung des sogenannten Lohnausfallprinzips in vielen Fällen Kopfzerbrechen bereiten mag, darf bei dieser Sachlage auf den Lohn abgestellt werden, den ein Arbeitnehmer unmittelbar vor der unverschuldeten Arbeitsverhinderung erhalten hat (vgl. HANS-PETER EGLI, in: OFK-OR, 3. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 324a).