8.1.6.2. Der Erstinstanz ist zuzustimmen, dass der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von der Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen ist (Art. 42 Abs. 2 OR).