4.3 des Personalreglements (bei Krankheit erfolgt während der ersten 60 Tagen keine Kürzung, danach wird der Lohn im Umfang von 80% ausbezahlt) darauf, er müsse sich eine davon abweichende Abrechnung der Arbeitgeberin, unter Berücksichtigung des Doppelzahlungsrisikos nicht anrechnen lassen. Dann wurde konkret geltend gemacht, auf den Abrechnungen seien keine Lohnkürzungen ersichtlich, auch nicht ab dem 21. August 2017. Im Weiteren wurden die Nacht- und Wochenendzulagen bestritten. Diese seien entgegen der Argumentation der Vorinstanz Bestandteil des Taggeldes.