Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen. 8.1.6. Schaden - Lohnausfall 8.1.6.1. Der Berufungskläger monierte zusammengefasst den von der Vorinstanz festgehaltenen Schaden infolge Lohnausfall von Fr. 1'251.30. Zunächst bestand er unter Verweis auf Ziff. 4.3 des Personalreglements (bei Krankheit erfolgt während der ersten 60 Tagen keine Kürzung, danach wird der Lohn im Umfang von 80% ausbezahlt) darauf, er müsse sich eine davon abweichende Abrechnung der Arbeitgeberin, unter Berücksichtigung des Doppelzahlungsrisikos nicht anrechnen lassen.