Der Berufungskläger überzeugte mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen nicht. Ergänzend ist anzuführen, dass die geltend gemachten Kosten, insbesondere auch vor dem Hintergrund der massiven psychischen Einwirkung des Berufungsklägers auf die Zivilklägerin, keineswegs als übermassig oder unverhältnismässig anzusehen sind. Anzeichen dafür, es fehle bei den geltend gemachten Kosten an der Kausalität, sind weder ersichtlich noch wird diesbezüglich vom Berufungskläger eine nachvollziehbare Begründung vorgetragen. Es kann im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VIII.2.5 insb. S. 192-197) verwiesen werden.