Die Vorinstanz hat sich mit der Begründung des Beschuldigten hinreichend befasst mit der Schlussfolgerung, es lasse sich ex ante betrachtet nicht sagen, die Behandlungen seien nicht notwendig oder unangemessen gewesen. Aufgrund der Schwere und Intensität der Taten, welche insbesondere auf die lange Dauer der Belästigungen zurückzuführen seien, sei es nachvollziehbar, dass die Zivilklägerin diejenige Hilfe in Anspruch genommen habe, welche sie persönlich angesprochen und von der sie die beste Wirkung erwartet habe. Diesen Ausführungen ist beizustimmen. Der Berufungskläger überzeugte mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen nicht.