8.1.5.3. Der Berufungskläger argumentierte bei der Berufungsinstanz fast wortwörtlich mit denselben Einwänden, wie bereits vor der Erstinstanz, ohne sich dabei mit ihrem Entscheid auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz hat sich mit der Begründung des Beschuldigten hinreichend befasst mit der Schlussfolgerung, es lasse sich ex ante betrachtet nicht sagen, die Behandlungen seien nicht notwendig oder unangemessen gewesen.