8.1.5.2. Der Berufungskläger brachte in Bezug auf die Heilbehandlungen vor, dass nur kausale Kosten zu vergüten seien. Kosten für Massnahmen wie Kinesiologie, Tarot/Astrologie/Traumarbeit, welche nicht ärztlich verordnet seien, seien weder zweckmässig noch kausal und deshalb von der Zivilklägerin selber zu tragen. Sinngemäss monierte der Berufungskläger damit einerseits die Therapiekosten bei P.__ für die "Traumarbeit" (insgesamt Fr. 2'080.00, bestehend aus Fr. 1'120.00 [Kosten bis Dezember 2017] sowie Fr. 960.00 [Kosten für das Jahr 2018]) und andererseits die Kosten für die Kinesiologie im Betrag von Fr. 1'650.00.