Die Aktivlegitimation der Zivilklägerin für die Therapiekosten von Fr. 1'650.00 wurde zu Recht bejaht. Anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Berufungskläger ein Schreiben der Opferhilfe Nidwalden vom 29. Mai 2019 auf, in welchem er zur Zahlung der von der Opferhilfe vorfinanzierten Fr. 18'227.30 aufgefordert wurde. Damit wird unterstrichen, dass die Vorinstanz richtigerweise von einer Vorschusszahlung ausging. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen.