Dieser Einwand wurde vom Berufungskläger bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht. Die Vorinstanz machte zur Subrogation (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VIII.2.4.2.1 S. 191) nachvollziehbare und detaillierte Ausführungen. Die Vorinstanz verneinte dabei das Vorliegen einer gesetzlichen Subrogation, da eine solche erst im Zeitpunkt der definitiven Verfügung über die Entschädigungsleistung erfolge. Die Aktivlegitimation der Zivilklägerin für die Therapiekosten von Fr. 1'650.00 wurde zu Recht bejaht.