8.1.3. Auf die berufungsklägerischen Ausführungen, wonach bei einem Freispruch die zivilklägerischen Zivilforderungen abzuweisen seien, ist nicht weiter einzugehen. Für die rechtlichen Ausführungen zum Schadenersatz kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E VIII.1, S. 183 f, VIII.2.5 S. 192 – 197; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden. 8.1.4. Subrogation – Aktivlegitimation der Zivilklägerin Der Berufungskläger bestritt die Aktivlegitimation der Zivilklägerin in Bezug auf die Therapiekosten im Umfang von Fr. 1'650.00 und verwies diesbezüglich auf die gesetzliche Subrogation bei Leistungen der Opferhilfe.