8.1.2.2. Die Vorinstanz hat sich mit Urteil vom 28. März 2019 ausführlich mit dem Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche der Zivilklägerin auseinandergesetzt (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VIII.2.4.2.1 S. 190 f.). Dazu brachte der Berufungskläger weder neue Einwände vor noch beanstandete er die Ausführungen der Vorinstanz explizit. Es kann vollständig auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen unter E. VIII.2.4.2.1 S. 190 verwiesen werden.