8.1.2. Angeblicher Verzicht auf Zivilansprüche durch die Zivilklägerin 8.1.2.1. Der Berufungskläger brachte vor, die Zivilklägerin habe wiederholt auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichtet. Ein Verzicht sei endgültig und jegliche Ansprüche für diesen Zeitraum würden entfallen.