Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter welchen die vom Berufungskläger bezahlte Busse der Zivilklägerin zugesprochen werden kann, geprüft und zu Recht bejaht. Es kann auf das vorinstanzliche Urteil (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VII.3.7 S. 182 f., insbesondere E. 3.7.4 S. 183; Art. 82 Abs. 4 StPO) verwiesen werden. Eine andere Verlegung der Kosten ist vorliegend nicht angezeigt. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen.