Eine Korrektur aufgrund der durch das Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten werde als stossend angesehen, würde dies dazu führen, dass die Zivilklägerin völlig leer ausginge. Auch habe sie, die Zivilklägerin, die zusätzlichen Gerichtskosten nicht verursacht. Sie habe mit der Überweisung des Betrages von Fr. 25'000.00 an die Polizei, unter Verzicht auf Verrechnung mit Forderungen gegen den Berufungskläger, wesentlich zur Beschlagnahme beigetragen. 7.3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter welchen die vom Berufungskläger bezahlte Busse der Zivilklägerin zugesprochen werden kann, geprüft und zu Recht bejaht.