7.2. Demgegenüber liess die Zivilklägerin die vollumfängliche Bestätigung von Ziff. 8.2 des angefochtenen Urteils beantragen. Sie verwies dabei auf Art. 73 StGB und begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass der Berufungskläger finanziell nicht gut aufgestellt sei. Wenn sie die Forderungen in Betreibung setzen müsste, würde sie leer ausgehen, weshalb es sich rechtfertige, die Busse mit einem Teil der Beschlagnahme zu verrechnen und die Restanz der Zivilklägerin zuzusprechen. Eine Korrektur aufgrund der durch das Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten werde als stossend angesehen, würde dies dazu führen, dass die Zivilklägerin völlig leer ausginge.