Die voranstehenden Anträge wurden von der Verteidigung mit keinem einzigen Wort begründet (vgl. Verhandlungsprotokoll OG sowie Plädoyernotizen BK). Dem Verfahrensausgang entsprechend kann deshalb ohne weiteres auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. VII3, S. 179 ff.).