Die Berufung ist somit auch in Bezug auf die Massnahme unbegründet und demnach abzuweisen. 7. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte 7.1. Der Berufungskläger beantragte die ersatzlose Streichung von Ziffer 8.2 [Verwendung des beschlagnahmten und mit der Busse verrechneten Vermögensbetrages zu Gunsten der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Zivilforderung] des vorinstanzlichen Urteils. Im Weiteren wurde die Aufhebung und Abänderung der Ziffern 9.1 und 9.2 des vorinstanzlichen Urteils verlangt und beantragt, dem Beschuldigten seien die beschlagnahmten Vermögenswerte vollumfänglich wieder auszuhändigen.