Die bisher erreichten therapeutischen Erfolge sind von geringem Ausmass und für das Gericht nicht ausreichend, als dass der Berufungskläger bei einer allfälligen Veränderung in seinem Beziehungsstatus bereits als genügend gefestigt erschiene und mit einer für ihn bedrückenden und schmerzlichen Situation unter Anwendung der erprobten Strategien sozialadäquat umgehen könnte. Aktuell ist weiterhin von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen, weshalb eine stationäre therapeutische Massnahme als notwendig, zweckmässig und verhältnismässig erscheint.