Gemäss Therapieverlaufsbericht 2019 ist jedoch unklar, ob der Berufungskläger sich durch die Strafe beeindrucken liess, ob er beeinflussbar ist durch die therapeutischen Interventionen oder ob aufgrund seiner neuen Intimbeziehung das Motiv für weitere Stalkinghandlungen zulasten der Zivilklägerin nicht mehr vorlag. Wie der Therapieverlaufsbericht 2019 treffend ausführt, wird sich erst noch zeigen, ob es dem Berufungskläger gelingen wird, die Erkenntnisse und Erfahrungen aus der therapeutischen Behandlung in den Alltag zu transferieren und bei Risikosituationen zeitnah abzurufen.