Der Berufungskläger distanzierte sich zwar im Verlauf der ambulanten Behandlung von weiteren Stalkinghandlungen. Gemäss Therapieverlaufsbericht 2019 ist jedoch unklar, ob der Berufungskläger sich durch die Strafe beeindrucken liess, ob er beeinflussbar ist durch die therapeutischen Interventionen oder ob aufgrund seiner neuen Intimbeziehung das Motiv für weitere Stalkinghandlungen zulasten der Zivilklägerin nicht mehr vorlag.