Die dabei angesprochene Situation betraf die Zustellung eines Briefes durch die Polizei. Der Berufungskläger konnte in dieser Situation angeblich seine Strategien anwenden, daraus lässt sich jedoch weder in Bezug auf ein mögliches Verhalten gegenüber der Zivilklägerin noch gegenüber seiner jetzigen Lebensabschnittsgefährtin ausreichende Schlussfolgerungen ziehen. Der Berufungskläger distanzierte sich zwar im Verlauf der ambulanten Behandlung von weiteren Stalkinghandlungen.