6.9.4.5.2. Der Sachverständige bezeichnete die Persönlichkeitsstörung des Berufungsklägers als schwer, seine Verhaltensmuster sind seit Jahren eingeschliffen. Dass sich der Berufungskläger seit über einem Jahr wohlverhalten hat und strafrechtlich nicht erneut auffällig wurde, vermag keine ausreichende Veränderung der Legalprognose zu bewirken. Dazu muss sich der Berufungskläger während einer längeren Zeitspanne bewähren. Zwar konnte er - gemäss Therapieverlaufsbericht 2019 - seine gelernten Strategien in einer Risikosituation bereits erproben. Die dabei angesprochene Situation betraf die Zustellung eines Briefes durch die Polizei.