Auf Vorhalt seines Schreibens vom 16. Oktober 2019 (eingereicht als Beilage zum Schreiben vom 5. Mai 2020 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung) reklamierte der Berufungskläger vor dem Obergericht unter Berufung auf seinen Gerechtigkeitssinn weiterhin, dass über die Zivilklägerin kein Gutachten erstellt worden sei (EVP BK OG S. 17 f.). Glaubhaftes Bewusstsein des Berufungsklägers ins Unrecht lässt sich aufgrund des Gesagten nicht schlussfolgern. Dass der Berufungskläger laut Aussagen seiner Therapeutin begonnen hat, sich verantwortungsbewusst mit seinen risikoerhöhenden Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen, führt nicht zu einer günstigen Legalprognose.