Mehrfach und wiederholt fällt auf, dass der Berufungskläger seine Taten mit dem Verhalten der Zivilklägerin zu rechtfertigen versuchte. Auch fühlte er sich durch das Strafuntersu- chungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren ungerecht behandelt. Auf Vorhalt seines Schreibens vom 16. Oktober 2019 (eingereicht als Beilage zum Schreiben vom 5. Mai 2020 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung) reklamierte der Berufungskläger vor dem Obergericht unter Berufung auf seinen Gerechtigkeitssinn weiterhin, dass über die Zivilklägerin kein Gutachten erstellt worden sei (EVP BK OG S. 17 f.).