Bezüglich der zwischen ihm und der Zivilklägerin abgeschlossenen Vereinbarung vom 15. März 2017 (vgl. STA-act. 11.97), in welcher unter anderem festgehalten wurde, dass sämtliche Begegnungen sich ausschliesslich auf die Arbeit zu beziehen habe, relativierte der Berufungskläger, indem er angeblich nicht mehr wissen wollte, ob er diesen wirklich unterschrieben habe oder nicht. Der Vertrag sei ihm unter die Finger gelegt worden. Es sei für ihn auf eine Art ambivalent gewesen. Er habe nicht gewusst, wie es weitergehe (EVP BK OG S. 7). Mehrfach und wiederholt fällt auf, dass der Berufungskläger seine Taten mit dem Verhalten der Zivilklägerin zu rechtfertigen versuchte.