Des Weiteren gestand er ein, dass das Anbringen des GPS-Trackers sowie das Aufkreuzen am Wohnort und am Arbeitsort der Zivilklägerin ein sehr grosser Fehler gewesen sei (EVP BK OG S. 5). Gleichzeitig versuchte er jedoch die Taten zu verharmlosen, indem er anführte, es sei auch zu spontanen Begegnungen gekommen. Bezüglich der zwischen ihm und der Zivilklägerin abgeschlossenen Vereinbarung vom 15. März 2017 (vgl. STA-act. 11.97), in welcher unter anderem festgehalten wurde, dass sämtliche Begegnungen sich ausschliesslich auf die Arbeit zu beziehen habe, relativierte der Berufungskläger, indem er angeblich nicht mehr wissen wollte, ob er diesen wirklich unterschrieben habe oder nicht.