Anlässlich der Berufungsverhandlung deutete der Berufungskläger während der persönlichen Befragung an, dass er sich mit den begangenen Delikten auseinandersetze. Auf die richterliche Frage, woran er mit seiner Therapeutin noch zu arbeiten habe, fiel ihm die Antwort schwer. Im Verlauf der Einvernahme gab er dann zu Protokoll, täglich daran zu arbeiten, nicht mehr so an Menschen zu klammern (EVP BK OG S. 16 unten). Des Weiteren gestand er ein, dass das Anbringen des GPS-Trackers sowie das Aufkreuzen am Wohnort und am Arbeitsort der Zivilklägerin ein sehr grosser Fehler gewesen sei (EVP BK OG S. 5).