6.9.4.5.1. In der Tat schreibt der Therapieverlaufsbericht 2019 dem Berufungskläger eine teilweise Unrechtseinsicht dahingehend zu, dass er sich mit seinen risikoerhöhenden Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetze, in dieser Hinsicht Verantwortung übernehme und Deliktsbewusstsein entfalte. Allerdings führt der Therapieverlaufsbericht weiter auch aus, der Berufungskläger entwickle noch nicht ausreichend eine eigene Täteridentität und weise ausgeprägte Externalisierungstendenzen auf. Bezüglich Letzterem suche der Berufungskläger für das Tatgeschehen noch dauernd Gründe ausserhalb seiner eigenen Verantwortlichkeit.