6.9.4.5. Unter Verweis auf den Therapieverlaufsbericht 2019 liess der Berufungskläger geltend machen, er habe Unrechtseinsicht, übernehme Verantwortung für das deliktische Verhalten und bejahe ein glaubhaftes Legalbewährungsziel. Es gelinge ihm aktuell, Risikosituationen zu erkennen und es bestünden realistische Vorbeuge-, Bewältigungs- und Notfallstrategien. Infolgedessen sei deshalb davon auszugehen, dass der Berufungskläger sich in Zukunft wohlverhalten werde. 6.9.4.5.1.