Der Aufbau einer guten Beziehung zur Therapeutin ist zwar von grundlegender Bedeutung für eine Therapie, stellt aber noch keine ausreichende Auseinandersetzung mit der eigentlichen Störung und keine deliktorientierte Behandlung dar. Von grösster Wichtigkeit wird die therapeutische Behandlung der im Gutachten genannten schwerwiegenden und überdauernden Störung der Persönlichkeitsentwicklung des Berufungsklägers sein.