Laut Gutachten ist das Verhaltensmuster des Berufungsklägers andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt. Ein auffälliges Verhaltensmuster sei beim Berufungskläger seit seiner Kindheit oder frühen Jugend vorhanden und ziehe sich bis in die Gegenwart (STA-act. 9.2.110). Der Gutachter geht denn auch von einer sehr schwerwiegenden und überdauernden Störung der Persönlichkeitsentwicklung des Berufungsklägers aus (STA-act. 9.2.127 Ziff. 6.1.2).