Gemäss eigenen Angaben befindet sich der Berufungskläger aktuell in einer Beziehung. Infolgedessen besteht seitens des Berufungsklägers grundsätzlich kein Anlass mit der Zivilklägerin in Kontakt zu treten. Sollte der Berufungskläger aber in naher Zukunft wieder mit einer Trennungssituation konfrontiert sein, ist ohne Behandlung und situativer emotionaler Instabilität mit grossen Schwierigkeiten zu rechnen (STA-act. 9.2.120).