6.9.4.3. Der Umstand, dass sich der Berufungskläger seit gut einem Jahr an das Kontakt- und Rayonverbot hält, ist beachtenswert, als einen positiven Schritt in die richtige Richtung und als Indiz für ein künftiges Verhalten zu werten. Aus dem Umstand, dass die Vorfälle seit der Hauptverhandlung im März 2019 massiv abgenommen haben und der Berufungskläger sich seit August 2019 nicht mehr der Zivilklägerin genähert hat, kann jedoch längst nicht davon ausgegangen werden, dass das Ziel erreicht wurde oder sich die Situation ausreichend gefestigt hat.