Die Tatsache, dass die Tat bereits länger zurückliegt und in der Zwischenzeit ein Wohlverhalten der betroffenen Person zu konstatieren ist, kann eine Rolle spielen und Anlass dazu geben, auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten (MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 45 zu Art. 59 mit Hinweisen).