Das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten bemisst sich nach der Schwere der möglichen Delikte, ihrer Häufigkeit und nach der Grösse der Wahrscheinlichkeit, mit der sie zu befürchten sind (vgl. MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 50 zu Art. 59). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine stationäre Behandlung anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich dadurch die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lasse (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1).