6.9.4.2. Vorliegend stützt sich die Anordnung der stationären Massnahme auf Art. 59 Abs. 1 StGB. Diese Bestimmung verlangt eine schwere psychische Störung des Täters, das Begehen eines Verbrechens oder Vergehens, welches mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht sowie die Erwartung, dass mit der stationären Behandlung sich die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten vermeiden lasse. Das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten bemisst sich nach der Schwere der möglichen Delikte, ihrer Häufigkeit und nach der Grösse der Wahrscheinlichkeit, mit der sie zu befürchten sind (vgl. MARIANNE HEER/