6.9.2. Der Berufungskläger machte geltend, die Voraussetzungen einer stationären Massnahme seien angesichts der tatsächlichen Anlassdelikte, der tatsächlichen Entwicklung und Prognose klar zu verneinen. Heute zeige sich, dass die ambulante Massnahme greife. Der Gutachter sei damals davon ausgegangen, dass die Erarbeitung einer tragfähigen Therapiesituation Zeit in Anspruch nehmen werde. Heute bestehe eine solche Therapiesituation längstens. Zudem hätten die Annäherungsversuche und Kontaktnahmen gegenüber der Zivilklägerin aufgehört. 6.9.3. Anlassdelikte Für die Ausführungen zu den Anlassdelikten kann auf die obige E. 6.7.2 verwiesen werden.