Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil zu Recht davon aus, dass zum damaligen Zeitpunkt ein weiteres Nachstellen gegeben war. Dass die Vorinstanz in Kenntnis des Therapieverlaufsberichts 2019 in ihrem Urteil auf ein weiteres Nachstellen abstellte, ist nicht zu bemängeln. Im Weiteren kann auf die diesbezüglichen Angaben der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. III. 1.4.5 f. S. 171 ff.). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich somit zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung als geeignet, erforderlich und verhältnismässig. Die Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und demnach abzuweisen.